Verein
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Dr. Andrea Harms
Obfrau - Michael Blattny
Obfraustellvertreter - Dr. Eleonore Schneiderbauer
Kassierin - Mag. Christa Paulinz
Schriftführerin - Mag. Dr. Elisabeth Pellegrini
Schriftführer-Stellvertreterin
- Vereinsstatuten
Wiener Kreis für Psychoanalyse
und Selbstpsychologie
(Erstfassung 1987, geltende Fassung
vom September 2006)
Vorbemerkung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur
in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie
sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen
„Wiener Kreis für Psychoanalyse und Selbstpsychologie“.
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.
Der Verein hat den Zweck, die Psychoanalyse als Wissenschaft, Forschung, Praxis und in der Erwachsenenbildung anzuwenden und zu fördern. Dabei steht die Freiheit in der Weiterentwicklung von Theorie und Praxis der Psychoanalyse gegenüber aller schulischen Beengung und Festlegung auf theoretische Positionen im Vordergrund.
Der Verein bietet darüber hinaus die Möglichkeit
der Ausbildung und der Fortbildung in Psychoanalyse und Selbstpsychologie.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Erreichung des Vereinszweckes dienen:
1. Die Sitzungen des Vereines.
2. Die Veranstaltung von Vorträgen und Tagungen.
3. Die Veranstaltung von Ausbildungslehrgängen. Der Ablauf dieser Lehrgänge wird in der Ausbildungsordnung beschrieben.
4. Die Herausgabe von Berichten, die Herausgabe und Förderung von einschlägigen Zeitschriften und anderen Publikationen sowie allenfalls die Errichtung einer Fachbibliothek.
5. Die Verbindung mit gleichartigen Vereinen oder Institutionen im Ausland.
6. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Kostenbeiträge,
Subventionen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
aufgebracht werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in Kandidaten, ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Kandidaten sind solche Mitglieder, die sich in der vom Verein angebotenen Ausbildung befinden.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die die vom Verein angebotene Psychotherapieausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben und von einer Versammlung der ordentlichen Mitglieder dazu ernannt wurden.
Außerordentliche sowie Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung dazu ernannt.
3. Sowohl physische als auch juristische Personen können Mitglieder des Vereines werden.
4. Die Mitglieder des Vereines haften nicht für die Verbindlichkeiten
des Vereines.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Um die Aufnahme in den Verein ist schriftlich anzusuchen.
2. Über die Aufnahme in die Ausbildung entscheiden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die die Ausbildungskommission bilden. Diese sprechen damit zugleich auch die Aufnahme als Kandidat in den Verein aus.
3. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands. Zusätzlich ist für die Aufnahme als ordentliches Mitglied die schriftliche Unterstützung von drei ordentlichen Mitgliedern erforderlich. Der Vorstand kann von einem Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen Abstand nehmen.
4. Die Mitgliedschaft wird erst durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages gültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch den Tod, bei juristischen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit und durch Eröffnung eines Konkursverfahrens. Weiters erlischt die Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluß oder Aberkennung; bei außerordentlichen und Ehrenmitgliedern auch durch Aberkennung, bei Kandiadten auch durch den Abbruch oder Abschluß der Ausbildung.
2. Der Austritt kann nur per 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Im Falle Ausbildungsabschlusses oder des vorzeitigen Ausscheidens eines Kandidaten aus der Ausbildung gilt die entsprechende Mitteilung auch als Austrittsmitteilung mit dem Datum der Mitteilung.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann die Generalversammlung vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge wird dadurch nicht berührt.
4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von der Generalversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden im Falle
der Beendigung der Mitgliedschaft nicht rückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf das aktive und passive Wahlrecht, Teilnahme, Stimme und Antragstellung in der Generalversammlung.
Kandidaten haben mit der durch die Ausbildungskommission beschlossenenen Zulassung zum Theorieseminar, außerordentliche und Ehrenmitglieder mit der Aufnahme Teilnahmerecht in der Generalversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
2. Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines schaden oder die Zwecke des Vereines gefährden könnte. Sie sind weiters verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Mitgliedsgebühren in der jeweiligen Höhe zu bezahlen.
3. Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, Verbindlichkeiten
für oder im Namen des Vereins einzugehen oder Auslagen
ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes zu tätigen.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand,
die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereines und findet jährlich im Frühjahr statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetes Verlangen von 10% der Mitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers abzuhalten.
3. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Obmann, im Fall von dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter und muß die Tagesordnung, den Zeitpunkt und den Ort enthalten.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzubringen.
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
6. Teilnahmeberechtigt an der Generalversammlung sind alle Mitglieder, stimmberechtigt nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden.
7. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlußfähig, findet sie fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig.
8. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Zweidrittelmehrheit gefaßt.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann,
bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
1. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes.
2. Beschlußfassung über den Voranschlag.
3. Bestellung und Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4. Festsetzung der Höhe der Beitritts- und Mitgliedsbeiträge.
5. Ernennung, Ausschluß und Streichung von ordentlichen Mitgliedern.
6. Bestellung der Mitglieder und Bestätigung der Geschäftsordnung der Ausbildungskommission.
7. Erstellung der Ausbildungsordnung.
8. Verleihung und Aberkennung der außerordentlichen sowie der Ehrenmitgliedschaft.
9. Beschlußfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereines.
10. Beschlußfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, dem Obmann, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter.
2. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied bestellen. Diese Bestellung muß von der nächstfolgenden Generalversammlung genehmigt werden.
3. Der Vorstand wird auf drei Jahre bestellt. Die Funktionsdauer währt jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
4. Der Vorstand wird vom Obmann oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte, darunter entweder der Obmann oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
7. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
8. Die Funktionsperiode eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Zeitablauf, Enthebung, Rücktritt oder Tod.
9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit der Bestellung eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin
haben die zurückgetretenen Vorstandsmitglieder ihre Funktion
auszuüben.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht nach den Statuten einem anderen Vereinsorgan obliegen.
2. Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
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Bis zur ordentlichen Generalversammlung Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, welcher zumindest aus einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und einer Vermögensübersicht bestehen muss.
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Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
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Verwaltung des Vereinsvermögens.
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Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen für den Verein.
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Bestellung von Beauftragten zur Durchführung der unter § 3 genannten Aktivitäten, sofern diese nicht von Vereinsmitgliedern bewerkstelligt werden.
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Aufnahme von Krediten.
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Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder
1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und Dritten. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch Angelegenheiten, die in die Kompetenz des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen, in eigener Verantwortung zu erledigen. Solche Anordnungen bedürfen einer nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der Obmannstellvertreter vertritt den Obmann bei dessen Verhinderung. Die Zeichnungsberechtigung erfolgt in gleicher Weise.
3. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Die Protokolle der Generalversammlung hat er allen Mitgliedern spätestens drei Wochen danach schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ihm obliegt auch die Verwaltung der Adressenkartei, die Buchführung über die Ansuchen um Mitgliedschaft, über das Datum der Ernennung zum Mitglied und über den Verlust der Mitgliedschaft.
4. Der Kassier ist für die Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Unter anderem erstellt er den Rechnungsabschluß und den Jahresvoranschlag, beantwortet allfällige Fragen der Rechnungsprüfer und legt dem Vorstand und der Generalversammlung entsprechend Bericht.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
1. Die beiden Rechnungsprüfer werden für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie
haben der Generalversammlung vom Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
§ 15 Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Es besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern, von denen jeder Streitteil zwei Mitglieder innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller fünf Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
4. Macht der Kläger innerhalb von zwei Wochen keine zwei
Schiedsrichter namhaft, so gilt die strittige Angelegenheit
als zurückgezogen. Macht der Beklagte keine zweo Schiedsrichter
namhaft, so gilt die strittige Angelegenheit im Sinne des Klägers
als erledigt.
§ 16 Die Auflösung des Vereines
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation des Vereinsvermögens zu beschließen. Sie hat einen Liquidator zu bestellen. Das Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Weise den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Der Liquidator hat das verbleibende Vermögen einer im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation zu übergeben, deren Zweck ebenfalls in der Wissenschaft, Forschung oder Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der Psychotherapie liegt.
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Bei Wegfall oder freiwilliger Aufgabe des gemeinnützigen Vereinszweckes oder bei behördlicher Auflösung ist das Vereinsvermögen ebenfalls an eine gemeinnützigen Organisation mit identischer Zielsetzung zu übertragen.